19 U 137/01•Oberlandesgericht Köln, 2002-11-08, 19 U 137/01
Full text
Oberlandesgericht Köln — 19 U 137/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-11-08
Aktenzeichen: 19 U 137/01
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2002:1108.19U137.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 22.03.2001 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 29 O 297/01 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Das Versäumnisurteil desselben Gerichtes vom 10.10.1991 bleibt mit folgendem Inhalt aufrechterhalten:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.634,28 EUR (= 30.578,00 DM und 4 % Zinsen seit dem 11.09.1991 Zug um Zug gegen Rückgabe des Gärautomaten (Hersteller: Firma H., Herstellungsdatum: September 1990, Innenabmessungen: Breite 670 mm, Tiefe 2.880 mm und Höhe 1.850 mm, Regelung: FA. W. aus B., Kältemaschine: A. UH 2227 S R 502) zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme dieses Gärautomaten in Annahmeverzug befindet.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten seiner Säumnis in erster Instanz sowie die für die Vernehmung des Zeugen C. in zweiter Instanz angefallenen Kosten zu tragen, im übrigen werden die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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