6 U 95/02•Oberlandesgericht Köln, 2002-12-20, 6 U 95/02
Full text
Oberlandesgericht Köln — 6 U 95/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-12-20
Aktenzeichen: 6 U 95/02
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2002:1220.6U95.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
I.
Die Berufung der Klägerin gegen das am 21.03.2002 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 84 O 163/01 - wird zurückgewiesen.
II.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % der Summe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Den Parteien wird nachgelassen, die von ihnen jeweils zu stellende Sicherheit in Form der schriftlichen, unwiderruflichen, unbedingten und unbefristeten Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung von Geld zu bewirken.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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