2 Ausl 65/03•Oberlandesgericht Köln, 2003-07-18, 2 Ausl 65/03
Oberlandesgericht Köln, 2003-07-18, 2 Ausl 65/03
2 Ausl 65/03Supreme CourtJul 18, 2003
Regest
§ 119 Abs. 3 StPO die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen gegen Untersuchungsgefangene in Anlehnung an die Bestimmungen der von den Landesjustizverwaltungen erlassenen Untersuchungshaftvollzugsordnung. Nach § 27 IRG gelten für die Auslieferungshaft die Vorschriften der Strafprozessordnung über den Vollzug der Untersuchungshaft entsprechend.
Full text
Oberlandesgericht Köln — 2 Ausl 65/03 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2003-07-18
Aktenzeichen: 2 Ausl 65/03
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2003:0718.2AUSL65.03.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Normen: IRG § 27; § 119 Abs. 3
Leitsätze
§ 119 Abs. 3 StPO die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen gegen Untersuchungsgefangene in Anlehnung an die Bestimmungen der von den Landesjustizverwaltungen erlassenen Untersuchungshaftvollzugsordnung. Nach § 27 IRG gelten für die Auslieferungshaft die Vorschriften der Strafprozessordnung über den Vollzug der Untersuchungshaft entsprechend.
Tenor
Die gegen den litauischen Staatsangehörigen E am 3. Juni 2003 durch den Leiter der Justizvollzugsanstalt S verhängte Disziplinarmaßnahme ist erledigt.
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