6 U 23/03•Oberlandesgericht Köln, 2003-07-18, 6 U 23/03
Full text
Oberlandesgericht Köln — 6 U 23/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-07-18
Aktenzeichen: 6 U 23/03
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2003:0718.6U23.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: UWG § 1; BerufsO Zahnärzte Nordrhein § 20
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 29. Januar 2003 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 11 O 332/02 - geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten, zu unterlassen, wie nachstehend wiedergegeben im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken in Zeitungsanzeigen für seine kieferorthopädi-schen Behandlungsleistungen zu werben und/oder werben zu lassen:
konkrete
Verletzungsform
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts zu erbringen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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