24 U 129/02•Oberlandesgericht Köln, 2003-07-29, 24 U 129/02
Full text
Oberlandesgericht Köln — 24 U 129/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-07-29
Aktenzeichen: 24 U 129/02
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2003:0729.24U129.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 24. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das am 28. Mai 2002 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 1 O 341/00 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 4.954,29 € nebst 4 % Zinsen seit dem 27. Mai 2000 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten beider Rechtszüge haben die Klägerin 87 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 13 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beide Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht jeweils die andere Partei vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
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