2 U 103/99•Oberlandesgericht Köln, 2003-07-30, 2 U 103/99
Full text
Oberlandesgericht Köln — 2 U 103/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-07-30
Aktenzeichen: 2 U 103/99
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2003:0730.2U103.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 30. September 1999 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 8 O 208/98 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die vom Kläger der Beklagten geschuldete Miete für das Mietobjekt Ladenlokal G. Str. 7, L., monatlich (DM 6.450,-- =) EUR 3.297,83 beträgt.
Die Kosten aller Instanzen des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens vor dem Bundesgerichtshof - XII ZR 219/00 - hat die Beklagte zu tragen mit Ausnahme der Gerichtskosten des Revisionsverfahrens, die nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. September 2002 - XII ZR 219/00 - nicht erhoben werden.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach dem vorliegenden Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Als Sicherheitsleistung genügt jeweils eine schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse.
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