12 U 114/02•Oberlandesgericht Köln, 2003-08-14, 12 U 114/02
Full text
Oberlandesgericht Köln — 12 U 114/02 — Schlussurteil
Entscheidungsdatum: 2003-08-14
Aktenzeichen: 12 U 114/02
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2003:0814.12U114.02.00
Dokumenttyp: Schlussurteil
Spruchkörper: 12. Zivilsenat
Tenor
I.
Unter Einbeziehung des Teilurteils des Senats vom 16.1.2003 wird
-
die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 25.4.2002 - 85 O 80/01 - zurückgewiesen,
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auf die Anschließung der Beklagten - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das genannte Urteil teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 48.670,73 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz gem. § 1 DÜG für die Zeit vom 23.4.2001 bis 31.12.2001 und in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB n.F. seit dem 1.1.2002 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Von den Kosten des ersten Rechtszugs haben die Klägerin 86 % und die Beklagte 14 % zu tragen.
Die durch die Beweisaufnahme im zweiten Rechtszug verursachten Kosten hat die Klägerin zu tragen. Im Übrigen werden die Kosten des Berufungsverfahrens der Klägerin zu 91 % und der Beklagten zu 9 % auferlegt.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung durch den Gegner abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 110 % des zur Vollstreckung kommenden Betrags.
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