19 U 227/01•Oberlandesgericht Köln, 2003-10-06, 19 U 227/01
Full text
Oberlandesgericht Köln — 19 U 227/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-10-06
Aktenzeichen: 19 U 227/01
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2003:1006.19U227.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 26.10.2001 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 21 O 227/01 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
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Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 13.204,88 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 1.11.2001 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges P, 3,0 I 24 V, Fahrgstell-Nr. #### mit dem vormaligen amtlichen Kennzeichen XX-XX XXX.
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Es wird festgestellt, daß sich der Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeuges seit dem 19. April 2001 in Verzug befindet.
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Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz tragen der Beklagte zu 86% und der Kläger zu 14%. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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