Oberlandesgericht Köln, 2003-10-14, Ausl 198/03

Ausl 198/03Supreme CourtOct 14, 2003

Regest

Ein Auslieferungshaftbefehl zum Zwecke der Strafvollstreckung setzt voraus, dass dem Ersuchen "die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift eines vollstreckbaren verurteilenden Erkenntnisses" beigefügt ist (Art. 12 Abs. 2 lit. a) EuAlÜbk). Bei einem Urteil setzt dies voraus, dass Rechtskraft eingetreten ist.

Full text

Oberlandesgericht Köln — Ausl 198/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-10-14

Aktenzeichen: Ausl 198/03

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2003:1014.AUSL198.03.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Normen: EuAlÜbk Art. 12

Leitsätze

Ein Auslieferungshaftbefehl zum Zwecke der Strafvollstreckung setzt voraus, dass dem Ersuchen "die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift eines vollstreckbaren verurteilenden Erkenntnisses" beigefügt ist (Art. 12 Abs. 2 lit. a) EuAlÜbk). Bei einem Urteil setzt dies voraus, dass Rechtskraft eingetreten ist.

Tenor

Der Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 29.08.2003 wird aufgehoben.

Der Verfolgte ist aus der Auslieferungshaft zu entlassen.

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