Ausl 198/03•Oberlandesgericht Köln, 2003-10-14, Ausl 198/03
Oberlandesgericht Köln, 2003-10-14, Ausl 198/03
Ausl 198/03Supreme CourtOct 14, 2003
Regest
Ein Auslieferungshaftbefehl zum Zwecke der Strafvollstreckung setzt voraus, dass dem Ersuchen "die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift eines vollstreckbaren verurteilenden Erkenntnisses" beigefügt ist (Art. 12 Abs. 2 lit. a) EuAlÜbk). Bei einem Urteil setzt dies voraus, dass Rechtskraft eingetreten ist.
Full text
Oberlandesgericht Köln — Ausl 198/03 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2003-10-14
Aktenzeichen: Ausl 198/03
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2003:1014.AUSL198.03.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Normen: EuAlÜbk Art. 12
Leitsätze
Ein Auslieferungshaftbefehl zum Zwecke der Strafvollstreckung setzt voraus, dass dem Ersuchen "die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift eines vollstreckbaren verurteilenden Erkenntnisses" beigefügt ist (Art. 12 Abs. 2 lit. a) EuAlÜbk). Bei einem Urteil setzt dies voraus, dass Rechtskraft eingetreten ist.
Tenor
Der Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 29.08.2003 wird aufgehoben.
Der Verfolgte ist aus der Auslieferungshaft zu entlassen.
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