Oberlandesgericht Köln, 2003-12-01, 2 U 135/03

2 U 135/03Supreme CourtDec 1, 2003

Regest

Eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung i.S.d. § 2 AnfG ist bei einem Bargeschäft nicht gegeben. Obwohl in dem Anfechtungsgesetz eine dem § 142 InsO entsprechende Vorschrift fehlt, kommt aber auch bei einem Bargeschäft eine Anfechtung wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung gemäß § 3 Abs. 1 AnfG in Betracht.

Full text

Oberlandesgericht Köln — 2 U 135/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-12-01

Aktenzeichen: 2 U 135/03

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2003:1201.2U135.03.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Normen: AnfG §§ 3 Abs. 1, Abs. 2, 11 A; InsO § 142

Leitsätze

Eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung i.S.d. § 2 AnfG ist bei einem Bargeschäft nicht gegeben. Obwohl in dem Anfechtungsgesetz eine dem § 142 InsO entsprechende Vorschrift fehlt, kommt aber auch bei einem Bargeschäft eine Anfechtung wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung gemäß § 3 Abs. 1 AnfG in Betracht.

Tenor

  1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 21. Juli 2003 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 8 O 564/02 - durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Die Beklagte erhält Gelegenheit, hierzu bis zum 9. Januar 2004 Stellung zu nehmen.

  1. Der Antrag der Beklagten vom 27. November 2003 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Berufungsverfahrens wird zurückgewiesen.

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