2 Ws 634/03•Oberlandesgericht Köln, 2003-12-10, 2 Ws 634/03
Oberlandesgericht Köln, 2003-12-10, 2 Ws 634/03
2 Ws 634/03Supreme CourtDec 10, 2003
Regest
Im Rahmen der Rechtshilfe durch Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse gemäß den §§ 48 ff. IRG ist zwar gemäß § 54 Abs. 4 S. 1 IRG auch zu entscheiden, dass die im Ausland bereits vollstreckte Sanktion anzurechnen ist. Es besteht jedoch keine Befugnis der deutschen Gerichte, einen besonderen Anrechnungsmaßstab festzulegen.
Full text
Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 634/03 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2003-12-10
Aktenzeichen: 2 Ws 634/03
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2003:1210.2WS634.03.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Normen: IRG § 54; StGB § 51; StPO § 450a
Leitsätze
Im Rahmen der Rechtshilfe durch Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse gemäß den §§ 48 ff. IRG ist zwar gemäß § 54 Abs. 4 S. 1 IRG auch zu entscheiden, dass die im Ausland bereits vollstreckte Sanktion anzurechnen ist. Es besteht jedoch keine Befugnis der deutschen Gerichte, einen besonderen Anrechnungsmaßstab festzulegen.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten verworfen.
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