6 U 91/03•Oberlandesgericht Köln, 2003-12-19, 6 U 91/03
Full text
Oberlandesgericht Köln — 6 U 91/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-12-19
Aktenzeichen: 6 U 91/03
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2003:1219.6U91.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: UrhG §§ 60, 72, 97
Tenor
I.) Auf die Berufung der Beklagten wird das am 25.6.2003 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 735/02 - teilweise abgeändert und im Hauptausspruch insgesamt wie folgt neu gefasst:
1.) Die Beklagte wird verurteilt,
a) an den Kläger 1.160 EUR zu zahlen und
b) jegliche Vervielfältigung, Nutzung und Weitergabe des nachfolgend wie-dergegebenen, von dem Kläger angefertigten Fotos zu unterlassen
pp.
2.) Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.) Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen
III.) Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3 zu tragen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3 zu tragen.
IV.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien können jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in nachbenannter Höhe abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit jeweils in derselben Höhe leistet. Es ist Sicherheit in folgender Höhe zu leisten bzw. sind folgende Beträge zu hinterlegen:
Bei Vollstreckung des Anspruches auf
Unterlassung 5.000 EUR;
Zahlung oder Kostenerstattung 120 % der zu vollstreckenden Summe.
Die Parteien können die Sicherheiten durch eine schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitutes leisten.
V.) Die Revision wird nicht zugelassen.
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