16 Wx 130/04•Oberlandesgericht Köln, 2004-07-26, 16 Wx 130/04
Full text
Oberlandesgericht Köln — 16 Wx 130/04 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2004-07-26
Aktenzeichen: 16 Wx 130/04
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2004:0726.16WX130.04.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 19.05.2004 - 29 T 236/03 - wird
a)
als nicht begründet zurückgewiesen, soweit sie dagegen gerichtet ist, dass das Landgericht die sofortige Beschwerde der Antragstellerin in der Hauptsache als unzulässig verworfen hat,
b)
als unzulässig verworfen, soweit sie dagegen gerichtet ist, dass das Landgericht die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen die Kostenentscheidung des Amtsgerichts wegen des erledigten Teils als nicht begründet zurückgewiesen hat.
Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten erfolgt nicht.
Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beläuft sich auf 1.300,00 EUR zuzüglich der Differenz der erst- und zweitinstanzlichen Gerichts- und Anwaltskosten der Beteiligten zwischen einem Geschäftswert von 1.300,00 EUR und einem solchen von 300,00 EUR.
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