Ausl 142/04•Oberlandesgericht Köln, 2004-07-27, Ausl 142/04
Oberlandesgericht Köln, 2004-07-27, Ausl 142/04
Ausl 142/04Supreme CourtJul 27, 2004
Regest
Eine Auslieferung ist auch insoweit zulässig, wie der Bewilligungsbehörde in Fällen akzessorischer Auslieferung ein Ermessen zusteht.
Full text
Oberlandesgericht Köln — Ausl 142/04 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2004-07-27
Aktenzeichen: Ausl 142/04
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2004:0727.AUSL142.04.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Normen: EuAlÜbk Art. 2
Leitsätze
Eine Auslieferung ist auch insoweit zulässig, wie der Bewilligungsbehörde in Fällen akzessorischer Auslieferung ein Ermessen zusteht.
Tenor
Die Auslieferung des österreichischen Staatsangehörigen I D A aus Deutschland nach Österreich wird zur Verfolgung folgender in dem Haftbefehl des Landesgerichts Wien vom 31.07.2002 (22 D VR 10 649/99) aufgeführter Straftaten für zulässig erklärt:
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Anmeldung eines Handy auf den Namen S N am 03.06.1997 in Wien,
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Betrug zum Nachteil des S N in der Zeit von Oktober 1996 bis Juni 1997 mit einem Schaden von 15.261,30 EUR,
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Betrug zum Nachteil des O C im Jahre 1999 (Schaden 297.958,62 EUR),
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Betrug zum Nachteil des H I im Jahre 1999 in Leopoldsdorf (Schaden: 7.834,13 EUR),
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Betrug zum Nachteil des E J in Bezug auf den Verkauf von zwei Hundewelpen des Geschädigten an das Autohaus L bzw. Herrn B,
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Einbruchsdiebstahl zum Nachteil des E J im Jahre 2000 in Wien,
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rechtwidrige Zueignung eines PKW Seat Ibiza 1,2 GLX des P Z im Oktober 1999,
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rechtswidrige Zueignung eines PKW BMW 750i, sowie eines Weißgoldrings mit Diamanten der S C im November 2000 in Wien
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Verkauf eines gestohlenen Handy (Nokia 8810) im Jahre 1999 an die Fa. H in Wien zum Preis von 690,41 EUR.
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