6 U 72/04•Oberlandesgericht Köln, 2004-09-22, 6 U 72/04
Full text
Oberlandesgericht Köln — 6 U 72/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-09-22
Aktenzeichen: 6 U 72/04
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2004:0922.6U72.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: UWG n.F. §§ 3, 4 Nr. 11, 5; LMBG §§ 11 Abs. 1, 17 Abs. 1 Nr. 5 b, 37; LMKV § 3 Abs. 3
Tenor
1.)
Auf die Berufung des Klägers wird das am 18.3.2004 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn - 14 O 4/02 - abgeändert und im Hauptausspruch wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für das Produkt "I. Piratos" wie auf der nachfolgenden Seite 3 dieses Urteils abgebildet zu werben oder werben zu lassen.
2.)
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat die Beklagte zu tragen.
3.)
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4.)
Die Revision wird nicht zugelassen.
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