Oberlandesgericht Köln, 2004-12-15, 2 Ws 521/04

2 Ws 521/04Supreme CourtDec 15, 2004

Regest

1. Der Umstand, dass Vollzugslockerungen möglicherweise zu Unrecht unterblieben sind, findet bei der Prüfung, ob eine Maßregel zur Bewährung ausgesetzt werden kann, grundsätzlich keine Berücksichtigung. 2. Verbleibende Zweifel bei der Prognoseentscheidung gehen zu Lasten des Untergebrachten. Der Grundsatz "in dubio pro reo" gilt insofern nicht.

Full text

Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 521/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-12-15

Aktenzeichen: 2 Ws 521/04

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2004:1215.2WS521.04.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Normen: StGB § 67 e

Leitsätze

Der Umstand, dass Vollzugslockerungen möglicherweise zu Unrecht unterblieben sind, findet bei der Prüfung, ob eine Maßregel zur Bewährung ausgesetzt werden kann, grundsätzlich keine Berücksichtigung.

Verbleibende Zweifel bei der Prognoseentscheidung gehen zu Lasten des Untergebrachten. Der Grundsatz "in dubio pro reo" gilt insofern nicht.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Untergebrachten verworfen.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.