12 U 220/02•Oberlandesgericht Köln, 2005-01-13, 12 U 220/02
Full text
Oberlandesgericht Köln — 12 U 220/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-01-13
Aktenzeichen: 12 U 220/02
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2005:0113.12U220.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24.10.2002 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln (AZ.: 2 O 401/01) abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagten in gleicher Höhe Sicherheit leisten. Die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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