5 U 99/02•Oberlandesgericht Köln, 2005-03-23, 5 U 99/02
Full text
Oberlandesgericht Köln — 5 U 99/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-03-23
Aktenzeichen: 5 U 99/02
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2005:0323.5U99.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten zu 1) und 3) wird das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 15.05.2002 – 11 0 477/98 – abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Streithelfers zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt vorbehalten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Den Parteien wird gestattet, eine Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer bundesdeutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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