5 U 196/04•Oberlandesgericht Köln, 2005-06-22, 5 U 196/04
Full text
Oberlandesgericht Köln — 5 U 196/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-06-22
Aktenzeichen: 5 U 196/04
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2005:0622.5U196.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 10. November 2004 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 23 O 271/00 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt,
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an den Kläger 14.636,24 EUR nebst 4% Zinsen aus jeweils 3.659,06 EUR seit dem 1. März 2000 und dem 1. April 2000 sowie nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz aus jeweils 3.659,06 EUR seit dem 1. Mai 2000 sowie dem 1. Juni 2000 zu zahlen;
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an den Kläger eine monatlich im voraus zu entrichtende Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 3.659,06 EUR, beginnend mit dem 1. Juli 2000 bis zum 28. Februar 2001 zu zahlen.
Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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