6 U 90/05•Oberlandesgericht Köln, 2005-09-09, 6 U 90/05
Full text
Oberlandesgericht Köln — 6 U 90/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-09-09
Aktenzeichen: 6 U 90/05
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2005:0909.6U90.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: UrhG §§ 15 Abs. 3; 19 a; 53 Abs. 1; 87 Abs. 1; 97 Abs. 1: UWG §§ 3, 4 Nr. 11; 8 Abs. 1 Nr. 3 u. Abs. 3 Nr. 1, 2; BGB §§ 823 Abs. 1; 1004
Tenor
Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Antragsgegnerin wird das am 27.04.2005 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 149/0 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ord-nungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, zu unterlassen,
a)
das Fernsehprogramm „S.“ der Antragstellerin oder Teile davon für Dritte gegen Entgelt zu vervielfältigen und/oder – insbesondere durch Internetübertragungen – öffentlich zugänglich zu machen,
entsprechend der nachstehend wiedergegebenen, noch ausschließlich die unentgeltliche Version betreffenden Ankündigung:
b)
das Angebot „T. TV“ mit dem Fernsehprogramm „S.“ Dritten in dem von vorstehend lit. a) umfassten Umfang zur Einbindung in eine Website entgeltlich oder unentgeltlich zu lizenzieren,
c)
für die unter vorstehend zu a) und b) genannten Aktivitäten zu werben oder werben zu lassen.
Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück-gewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden gegeneinander auf-gehoben.
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