6 W 112/05•Oberlandesgericht Köln, 2005-09-20, 6 W 112/05
Full text
Oberlandesgericht Köln — 6 W 112/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-09-20
Aktenzeichen: 6 W 112/05
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2005:0920.6W112.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: UWG §§ 3, 4 Nr. 11; AMG § 78; AMPreisV
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln (31 O 616/05) vom 07.09.2005 abgeändert.
Im Wege der einstweiligen Verfügung wird angeordnet:
Der Antragsgegner hat es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,0 EUR, ersatzweise von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu unterlassen, wie nachstehend wiedergegeben mit der Ankündigung zu werben
"Bei Rezepteinreichung wird ein Gutschein über EUR 3,00 ausgestellt einzutauschen gegen rezeptfreie Medikamente und andere Lieferartikel":
pp.
Die Kosten des Verfügungsverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
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