Oberlandesgericht Köln, 2005-10-25, 22 U 116/05

22 U 116/05Supreme CourtOct 25, 2005

Full text

Oberlandesgericht Köln — 22 U 116/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-10-25

Aktenzeichen: 22 U 116/05

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2005:1025.22U116.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 22. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 2.6.2005 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 2 O 561/04 - wie folgt abgeändert und neu gefasst:

Es wird festgestellt, daß das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis über Geschäftsräume von ca. 243 qm im Objekt I-Straße 16-28, ##### L, nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 22.1.2004 mit Ablauf des 31.1.2005 beendet worden ist; das Mietverhältnis besteht vielmehr fort bis zum 31.12.2005.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden der Klägerin zu 52 % und der Beklagten zu 48 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beiden Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweiligen Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Gegenseite vor einer Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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