22 U 116/05•Oberlandesgericht Köln, 2005-10-25, 22 U 116/05
Full text
Oberlandesgericht Köln — 22 U 116/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-10-25
Aktenzeichen: 22 U 116/05
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2005:1025.22U116.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 22. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 2.6.2005 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 2 O 561/04 - wie folgt abgeändert und neu gefasst:
Es wird festgestellt, daß das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis über Geschäftsräume von ca. 243 qm im Objekt I-Straße 16-28, ##### L, nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 22.1.2004 mit Ablauf des 31.1.2005 beendet worden ist; das Mietverhältnis besteht vielmehr fort bis zum 31.12.2005.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden der Klägerin zu 52 % und der Beklagten zu 48 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beiden Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweiligen Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Gegenseite vor einer Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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