4 UF 129/05•Oberlandesgericht Köln, 2005-10-28, 4 UF 129/05
Full text
Oberlandesgericht Köln — 4 UF 129/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-10-28
Aktenzeichen: 4 UF 129/05
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2005:1028.4UF129.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Tenor
I.
Auf die Beschwerde der Antragsgegner wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bonn vom 15. Juni 2005 unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Hinsichtlich der Kinder N, T, O, D, M, L, E und K wird den Kindeseltern das elterliche Personensorgerecht zwecks Durchführung sozialpädagogischer Maßnahmen im Rahmen der sozialpädagogischen Familienhilfe (SPFH) und der Gesundheitsfürsorge entzogen. Insoweit wird die elterliche Personensorge dem Jugendamt der Bundesstadt C ( JA C ) als Ergänzungspfleger übertragen.
Bezüglich der Kinder W, F und J wird den Kindeseltern das elterliche Personensorgerecht insgesamt entzogen. Die elterliche Personensorge wird dem Sozialdienst Katholischer Frauen C e.V. (SKF C) als Ergänzungspfleger übertragen.
Die weitergehenden Anträge des JA C werden zurückgewiesen.
Eine Kostenerstattung findet in erster und zweiter Instanz nicht statt.
II.
Den Antragsgegnern wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt G in B bewilligt.
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