18 U 90/05•Oberlandesgericht Köln, 2006-05-22, 18 U 90/05
Full text
Oberlandesgericht Köln — 18 U 90/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-05-22
Aktenzeichen: 18 U 90/05
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2006:0522.18U90.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 18. Zivilsenat
Tenor
Das Urteil des Senats vom 27.4.2006 (18 U 90/05) wird gem. § 319 Abs.1 ZPO wie folgt berichtigt:
Im Tenor heißt es statt
„Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.“
richtig:
„Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.“
Auf S. 13 heißt es unter II. der Gründe statt
„Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.“
richtig:
„Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.“
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