7 U 166/05•Oberlandesgericht Köln, 2006-06-22, 7 U 166/05
Full text
Oberlandesgericht Köln — 7 U 166/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-06-22
Aktenzeichen: 7 U 166/05
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2006:0622.7U166.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 24.08.2005 verkündete Grund- und Teilurteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 7 O 205/04 – teilweise abgeändert.
Der Klageanspruch wird gegen den Beklagten zu 2) als Gesamtschuldner mit dem Beklagten zu 1) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Der Rechtsstreit wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung über die Schadenshöhe an das Landgericht Bonn zurückverwiesen.
Der Beklagte zu 1) wird des Rechtsmittels der Berufung für verlustig erklärt, nachdem er die Berufung zurückgenommen hat.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte zu 1):
a) Seine eigenen Kosten voll;
b) ½ der der Klägerin und deren Streithelferin entstandenen Kosten;
c) ¼ der Gerichtskosten.
Die Entscheidung über die erstinstanzlichen Kosten und die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem Landgericht vorbehalten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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