19 U 170/05•Oberlandesgericht Köln, 2006-06-23, 19 U 170/05
Full text
Oberlandesgericht Köln — 19 U 170/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-06-23
Aktenzeichen: 19 U 170/05
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2006:0623.19U170.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 02.09.2005 verkündete Urteil der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 10 O 125/04 - abgeändert und, wie folgt, neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 170.336,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02.2003 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 42% und die Beklagte zu 58 %.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der gegnerischen Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn die vollstreckende Partei nicht jeweils vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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