9 U 210/05•Oberlandesgericht Köln, 2006-06-27, 9 U 210/05
Full text
Oberlandesgericht Köln — 9 U 210/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-06-27
Aktenzeichen: 9 U 210/05
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2006:0627.9U210.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 03.11.2005 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 24 O 576/04 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger aus Anlass des Schadensfalls „Schadensersatzansprüche des Herrn Dr. D T gemäß Verfahren vor dem Landgericht Göttingen, Az.: 2 O 605/03“, bedingungsgemäß Ver-sicherungsschutz aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vermögensschaden-Haftpflichtvertrag – Versicherungsschein-Nr. ####1 – zu gewähren.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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