2 Ws 585/06•Oberlandesgericht Köln, 2006-11-21, 2 Ws 585/06
Oberlandesgericht Köln, 2006-11-21, 2 Ws 585/06
2 Ws 585/06Supreme CourtNov 21, 2006
Regest
Der Sachverständige kann für die Fertigung einer Gutachterkopie für seine Handakten keine Erstattung von Kopierkosten verlangen. Die Kosten sind als Gemeinkosten i. S. § 12 Abs. 1 S. 1 JVEG anzusehen und werden durch das dem Sachverständigen nach § 9 Abs. 1 JVEG zustehende Honorar abgedeckt.
Full text
Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 585/06 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-11-21
Aktenzeichen: 2 Ws 585/06
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2006:1121.2WS585.06.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Normen: §§ 9, 12 JVEG
Leitsätze
Der Sachverständige kann für die Fertigung einer Gutachterkopie für seine Handakten keine Erstattung von Kopierkosten verlangen.
Die Kosten sind als Gemeinkosten i. S. § 12 Abs. 1 S. 1 JVEG anzusehen und werden durch das dem Sachverständigen nach § 9 Abs. 1 JVEG zustehende Honorar abgedeckt.
Tenor
Der Beschluss wird unter Zurückweisung des Antrages der Antragstellerin vom 7.3.2006, soweit hiermit die Festsetzung von Fotokopierkosten in Höhe von 6,- € zuzüglich Mehrwertsteuer geltend gemacht worden ist, aufgehoben.
Wondering how this text applies to your situation?
Free consultation, no commitment
Describe your situation. Our team will contact you by email about your consultation.
Continue your research in ChatGPT or Claude
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.