3 U 158/05•Oberlandesgericht Köln, 2007-01-09, 3 U 158/05
Full text
Oberlandesgericht Köln — 3 U 158/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-01-09
Aktenzeichen: 3 U 158/05
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2007:0109.3U158.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
Normen: BGB §§ 138, 305, 309 Nr. 5, 310 Abs. 1
Tenor
Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Beklagten zu 2) gegen das am 10.8.2005 verkündete Zweite Teil-Versäumnisurteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bonn (3 O 537/03) wird dieses teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Einspruch des Beklagten zu 2) gegen den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Euskirchen vom 12.9.2003, Az.: 03.2834319-2-5 wird insoweit verworfen, als der Beklagte zu 2 ) zur Zahlung von 28.589,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.8.2003 verurteilt wurde. Im Übrigen wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben und die Klage gegen den Beklagten zu 2) abgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten zu 2) zu 80 % und der Klägerin zu 20 % auferlegt. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung des Landgerichts vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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