8 U 19/06•Oberlandesgericht Köln, 2007-03-08, 8 U 19/06
Full text
Oberlandesgericht Köln — 8 U 19/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-03-08
Aktenzeichen: 8 U 19/06
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2007:0308.8U19.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 02.03.2006 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 2 O 622/04 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
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Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.728,29 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskont-Überleitungs-Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) seit dem 16.11.2004 zu zahlen. Die Klage im Übrigen wird abgewie-sen.
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Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 87 % und der Be-klagte zu 13 % tragen.
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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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Die Klägerin darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicher-heitsleistung oder Hinterlegung von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
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Die Revision wird nicht zugelassen.
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