8 U 52/06•Oberlandesgericht Köln, 2007-05-24, 8 U 52/06
Full text
Oberlandesgericht Köln — 8 U 52/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-05-24
Aktenzeichen: 8 U 52/06
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2007:0524.8U52.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 31.08.2006 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 10 O 261/06 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1.Es wird festgestellt, dass die Forderung der Beklagten aus dem
Urteil des Landgerichts Aachen vom 18.05.2004 – 10 O 558/01 – durch Aufrechnung des Klägers gemäß Aufrechnungsschreiben vom 15.11.2004, zugestellt an beide Beklagten durch Herrn Gerichtsvollzieher L am 18.11.2004, vollständig erloschen ist.
2.Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils des Landgerichts Aachen vom 18.05.2004 – 10 O 558/01 – an den Kläger herauszugeben.
3.Die Klage im Übrigen wird abgewiesen.
4.Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.
5.Das Urteil ist hinsichtlich der Ziffern 2 bis 4 vorläufig vollstreckbar.
6.Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch den Kläger hinsichtlich der Ziffer 2 durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 500,00 € und hinsichtlich der Ziffer 4 durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
7.Die Revision wird zugelassen.
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