6 U 135/06•Oberlandesgericht Köln, 2007-10-12, 6 U 135/06
Full text
Oberlandesgericht Köln — 6 U 135/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-10-12
Aktenzeichen: 6 U 135/06
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2007:1012.6U135.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
- Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18. Mai 2006 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn (14 O 29/06) unter Ziff. 1. des Urteilstenors dahin abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, der Klägerin Auskunft zu erteilen (nicht: Rechnung zu legen) und dass die Pflicht zur Angabe der Gestehungskosten und des erzielten Gewinns entfällt.
Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
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Der Beklagten werden auch die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.
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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung hinsichtlich der Verurteilung zur Auskunftserteilung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 € abwenden, sofern nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Vollstreckung des Kostenerstattungsanspruchs kann die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
- Die Revision wird nicht zugelassen.
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