Oberlandesgericht Köln, 2007-11-21, 2 U 110/07

2 U 110/07Supreme CourtNov 21, 2007

Regest

1. Ein früherer Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin hat gegen den Insolvenzverwalter persönlich keinen Anspruch auf Einsicht in die jeweiligen Geschäftsunterlagen, die Buchführungsunterlagen sowie die Handakten. 2. Die Insolvenzordnung begründet keine Verpflichtung des Insolvenzverwalters, während eines Rechtsstreits die Interessen des Prozessgegners an einer Erstattung seiner Kosten zu berücksichtigen.

Full text

Oberlandesgericht Köln — 2 U 110/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2007-11-21

Aktenzeichen: 2 U 110/07

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2007:1121.2U110.07.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Normen: InsO §§ 4, 60, 61; ZPO § 299; GmbHG § 51a

Leitsätze

  1. Ein früherer Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin hat gegen den Insolvenzverwalter persönlich keinen Anspruch auf Einsicht in die jeweiligen Geschäftsunterlagen, die Buchführungsunterlagen sowie die Handakten.

  2. Die Insolvenzordnung begründet keine Verpflichtung des Insolvenzverwalters, während eines Rechtsstreits die Interessen des Prozessgegners an einer Erstattung seiner Kosten zu berücksichtigen.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers vom 25. Januar 2007 gegen das am 9. Januar 2007 verkündete Urteil der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 89 O 30/06 - durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Der Kläger erhält Gelegenheit, hierzu bis zum 12. Dezember 2007 Stellung zu nehmen. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass mit einer Verlängerung der Stellungnahmefrist nicht gerechnet werden kann.

Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren in Übereinstimmung mit der Wertfestsetzung in dem angefochtenen Urteil des Landgerichts auf insgesamt

108.233,56 €

festzusetzen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu bis zum 12. Dezember 2007 Stellung zu nehmen.

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