82 Ss 7/08•Oberlandesgericht Köln, 2008-02-05, 82 Ss 7/08
Full text
Oberlandesgericht Köln — 82 Ss 7/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-02-05
Aktenzeichen: 82 Ss 7/08
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2008:0205.82SS7.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Tenor
I. Die Revision wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass dem Angeklagten gestattet wird, die Geldstrafe in monatlichen Raten ab dem 1. des auf die Rechtskraft folgenden Monats in Teilbeträgen von vier Raten zu je 30 Euro und einer Rate zu 5 Euro zu zahlen.
Die Kosten der Revision hat der Angeklagte zu tragen.
II. Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird die Kostenentscheidung im Berufungsurteil teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, jedoch wird die Berufungsgebühr um ein Drittel ermäßigt. In diesem Umfang werden auch die dem Angeklagten durch die Berufung entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Angeklagten zur Last, jedoch wird die Gebühr um ein Drittel ermäßigt. Die dem Angeklagten im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen werden zu 1/3 der Staatskasse auferlegt; im Übrigen hat er sie selbst zu tragen.
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