2 W 80/07•Oberlandesgericht Köln, 2008-02-25, 2 W 80/07
Full text
Oberlandesgericht Köln — 2 W 80/07 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-02-25
Aktenzeichen: 2 W 80/07
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2008:0225.2W80.07.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 19. Oktober 2007 wird der Prozeßkostenhilfe versagende Beschluß der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 5. September 2007 - 18 O 144/07 - teilweise, nämlich im Umfang der nachstehend formulierten Anweisung aufgehoben. Die Sache wird insoweit zur erneuten Entscheidung über das Prozeßkostenhilfegesuch der Antragstellerin an das Landgericht zurückverwiesen. Das Landgericht wird angewiesen, die Gewährung von Prozeßkostenhilfe für eine beabsichtigte Klage der Antragstellerin nicht wegen fehlender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung ab-zulehnen, soweit die Antragstellerin sie
a) für die Sachanträge zu Ziff. 1 a, 2 und 3 ihres Schriftsatzes vom 19. Oktober 2007 und
b) für den Sachantrag zu Ziff. 1 b dieses Schriftsatzes für eine Verurteilung der Antragsgegnerin zur Vorlage von Wertgutachten über die folgenden Grundstücke
- Grundstück B, P-Straße 74 (Gartenland 369 m²,
Gebäude- und Freifläche 476 m²),
-
Grundstück B, W-Straße, Landwirtschaftsfläche (452 m² und 155 m²) und
-
Grundstück B, K-Hof, Landwirtschaftsfläche (383 m² und 606 m²)
erstrebt.
Im übrigen, das heißt soweit die Antragstellerin die Gewährung von Prozeßkostenhilfe auch für einen Antrag auf Verurteilung der Antragsgegnerin auf Vorlage eines Sachverständigengutachtens über den Wert aller weiteren sich im Nachlaß befindenden beweglichen und unbeweglichen Sachen erstrebt, wird ihre sofortige Beschwerde gegen den Beschluß vom 5. September 2007 zurückgewiesen.
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