Oberlandesgericht Köln, 2008-03-26, 2 Ws 134/08

2 Ws 134/08Supreme CourtMar 26, 2008

Regest

Nach § 51 Abs. 2 S. 3 StPO hat im Falle der nachträglichen Entschuldigung des Zeugen das Gericht, das den Ordnungsgeldbeschluss erlassen hat, über die Aufrechterhaltung der getroffenen Anordnung zu entscheiden. Erst gegen diese Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. Eine solche Entscheidung kann aber auch in einer begründeten Nichtabhilfeentscheidung liegen.

Full text

Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 134/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-03-26

Aktenzeichen: 2 Ws 134/08

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2008:0326.2WS134.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Leitsätze

Nach § 51 Abs. 2 S. 3 StPO hat im Falle der nachträglichen Entschuldigung des Zeugen das Gericht, das den Ordnungsgeldbeschluss erlassen hat, über die Aufrechterhaltung der getroffenen Anordnung zu entscheiden. Erst gegen diese Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. Eine solche Entscheidung kann aber auch in einer begründeten Nichtabhilfeentscheidung liegen.

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.