2 Ws 134/08•Oberlandesgericht Köln, 2008-03-26, 2 Ws 134/08
Oberlandesgericht Köln, 2008-03-26, 2 Ws 134/08
2 Ws 134/08Supreme CourtMar 26, 2008
Regest
Nach § 51 Abs. 2 S. 3 StPO hat im Falle der nachträglichen Entschuldigung des Zeugen das Gericht, das den Ordnungsgeldbeschluss erlassen hat, über die Aufrechterhaltung der getroffenen Anordnung zu entscheiden. Erst gegen diese Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. Eine solche Entscheidung kann aber auch in einer begründeten Nichtabhilfeentscheidung liegen.
Full text
Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 134/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-03-26
Aktenzeichen: 2 Ws 134/08
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2008:0326.2WS134.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Leitsätze
Nach § 51 Abs. 2 S. 3 StPO hat im Falle der nachträglichen Entschuldigung des Zeugen das Gericht, das den Ordnungsgeldbeschluss erlassen hat, über die Aufrechterhaltung der getroffenen Anordnung zu entscheiden. Erst gegen diese Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. Eine solche Entscheidung kann aber auch in einer begründeten Nichtabhilfeentscheidung liegen.
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.
Wondering how this text applies to your situation?
Free consultation, no commitment
Describe your situation. Our team will contact you by email about your consultation.
Continue your research in ChatGPT or Claude
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.