Oberlandesgericht Köln, 2008-11-12, 2 Ws 488/08

2 Ws 488/08Supreme CourtNov 12, 2008

Regest

1. Es wird daran festgehalten, dass eine (bindende) Verweisung gemäß § 270 StPO wegen Überschreitung der Strafgewalt des Amtsgerichts erst bei feststehendem Schuldspruch und ausreichend verfestigter Straferwartung in Betracht kommt. 2. In besonders gelagerten Einzelfällen ( hier : Verstreichenlassen von 10 Monaten zwischen Eingang der Akten bei dem Landgericht und der Rückverweisung an das Amtsgericht; Beantwortung von wiederholten Sachstandsanfragen der Staatsanwaltschaft mit dem Hinweis, die Sache könne derzeit nicht verhandelt werden; besonderer Umfang der Sache) kann der Verweisungsbeschluß gleichwohl als wirksam zu beurteilen sein.

Full text

Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 488/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-11-12

Aktenzeichen: 2 Ws 488/08

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2008:1112.2WS488.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Leitsätze

  1. Es wird daran festgehalten, dass eine (bindende) Verweisung gemäß § 270 StPO wegen Überschreitung der Strafgewalt des Amtsgerichts erst bei feststehendem Schuldspruch und ausreichend verfestigter Straferwartung in Betracht kommt.

  2. In besonders gelagerten Einzelfällen ( hier : Verstreichenlassen von 10 Monaten zwischen Eingang der Akten bei dem Landgericht und der Rückverweisung an das Amtsgericht; Beantwortung von wiederholten Sachstandsanfragen der Staatsanwaltschaft mit dem Hinweis, die Sache könne derzeit nicht verhandelt werden; besonderer Umfang der Sache) kann der Verweisungsbeschluß gleichwohl als wirksam zu beurteilen sein.

Tenor

Das Landgericht Köln - 9. große Strafkammer - ist für die Durchführung des Hauptverfahrens über die öffentliche Klage der Staatsanwaltschaft Köln vom 29.01.2007 - 115 Js 105/05 - zuständig.

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