18 U 138/07•Oberlandesgericht Köln, 2008-12-11, 18 U 138/07
Oberlandesgericht Köln, 2008-12-11, 18 U 138/07
18 U 138/07Supreme CourtDec 11, 2008
Regest
1. § 30 Abs. 1 S. 3 GmbHG in der ab 1.11.2008 geltenden Fassung gilt für vor dem 1.11.2008 erfolgte Rückzahlungen auf ein eigenkapitalersetzendes Gesellschafterdarlehen jedenfalls dann nicht, wenn vor dem 1.11.2008 über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Vielmehr finden auf diese Altfälle die sog. Rechtsprechungsregeln weiterhin Anwendung. 2. Auch ein im Gesellschaftsvertrag neben der Hafteinlage vereinbartes Darlehen eines Gesellschafters ist im Überschuldungsstatus zu passivieren, sofern nicht ein qualifizierter Rangrücktritt vorliegt.
Full text
Oberlandesgericht Köln — 18 U 138/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-12-11
Aktenzeichen: 18 U 138/07
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2008:1211.18U138.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Zivilsenat
Normen: GmbHG §§ 30, 31
Leitsätze
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§ 30 Abs. 1 S. 3 GmbHG in der ab 1.11.2008 geltenden Fassung gilt für vor dem 1.11.2008 erfolgte Rückzahlungen auf ein eigenkapitalersetzendes Gesellschafterdarlehen jedenfalls dann nicht, wenn vor dem 1.11.2008 über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Vielmehr finden auf diese Altfälle die sog. Rechtsprechungsregeln weiterhin Anwendung.
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Auch ein im Gesellschaftsvertrag neben der Hafteinlage vereinbartes Darlehen eines Gesellschafters ist im Überschuldungsstatus zu passivieren, sofern nicht ein qualifizierter Rangrücktritt vorliegt.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 13.7.2007 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen - 43 O 10/07 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 139.867,20 € festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.
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