5 U 22/03•Oberlandesgericht Köln, 2009-01-19, 5 U 22/03
Full text
Oberlandesgericht Köln — 5 U 22/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-01-19
Aktenzeichen: 5 U 22/03
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2009:0119.5U22.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten zu 3), 5) und 6) wird das am 15. Januar 2003 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 9 O 520/00 – unter Zurückweisung der Rechtsmittel der Klägerin und der Beklagten zu 1) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin einen Schmerzensgeldbetrag von 25.564,59 € nebst 4 % Zinsen seit dem 1.4.1999 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin alle materiellen und alle weiteren immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr durch die Thymektomie vom 15.6.1998 entstanden sind und noch entstehen werden, soweit diese Ansprüche nicht auf soziale Leistungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin zu 5/6 und die Beklagte zu 1) zu 1/6. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) bis 6) werden der Klägerin auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) sind von dieser selbst zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung einer anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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