19 U 154/07•Oberlandesgericht Köln, 2009-01-30, 19 U 154/07
Full text
Oberlandesgericht Köln — 19 U 154/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-01-30
Aktenzeichen: 19 U 154/07
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2009:0130.19U154.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 27.11.2007 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 10 O 266/07 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage ist dem Grunde nach zu 2/3 mit der Maßgabe gerechtfertigt, dass eine ggf. zu leistende Zahlung in Höhe von 10.000,- € an den W. e.V., zu Händen Herrn Rechtsanwalt Q., zu erfolgen hat. Im Umfang der Haftung dem Grunde nach bleibt den Beklagten vorbehalten, ihre gesamtschuldnerische Haftung auf den Nachlass ihres am 25.3.2004 verstorbenen Sohnes N. U. zu beschränken.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger 2 des infolge des Unfallereignisses vom 16.3.2003 künftig noch entstehenden materiellen und unter Berücksichtigung eines Mitverursachungs- und Mitverschuldensanteils des Klägers von 1/3 des künftig noch entstehenden immateriellen Schadens zu ersetzen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Hinsichtlich der Aufnahme des Vorbehaltes der beschränkten Erbenhaftung wird die Revision zugelassen.
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