Oberlandesgericht Köln, 2009-03-01, 2 Wx 14/09

2 Wx 14/09Supreme CourtMar 1, 2009

Regest

Im Anordnungsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG entsteht die Gebühr des § 128 c Abs. 1 KostO als Entscheidungsgebühr erst durch den Erlaß der das Anordnungsverfahren in der Instanz abschließenden Entscheidung des Landgerichts. Daß das Landgericht zuvor eine einstweilige Anordnung trifft, löst keine, insbesondere keine weitere Gerichtsgebühr aus.

Full text

Oberlandesgericht Köln — 2 Wx 14/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-03-01

Aktenzeichen: 2 Wx 14/09

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2009:0301.2WX14.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Normen: KostO § 128 c; UrhG § 101 Abs. 9

Leitsätze

Im Anordnungsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG entsteht die Gebühr des § 128 c Abs. 1 KostO als Entscheidungsgebühr erst durch den Erlaß der das Anordnungsverfahren in der Instanz abschließenden Entscheidung des Landgerichts. Daß das Landgericht zuvor eine einstweilige Anordnung trifft, löst keine, insbesondere keine weitere Gerichtsgebühr aus.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 22. Januar 2009 wird der Beschluß der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 16. Januar 2009 - 28 AR 10/08 -, durch den die Erinnerung des Beteiligten zu 1) vom 27. November 2008 zurückgewiesen worden ist, geändert und wie folgt neu gefaßt :

Auf die Erinnerung des Beteiligten zu 1) vom 27. November 2009 wird der Kostenansatz der Kostenrechnung der Geschäftsstelle des Landgerichts Köln vom 12. November 2008 - XXX AR XXXX1 / 2008 001 -, dem Beteiligten zu 1) von der Gerichtskasse Köln als Kostenrechnung vom 13. November 2008 - 28 AR 10/2008 001-510 (Kassenzeichen ###### ### #) mitgeteilt, aufgehoben, soweit die zu Lasten des Beteiligten zu 1) angesetzten Kosten EUR 101,09 übersteigen.

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