23 U 2/08•Oberlandesgericht Köln, 2009-05-07, 23 U 2/08
Full text
Oberlandesgericht Köln — 23 U 2/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-05-07
Aktenzeichen: 23 U 2/08
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2009:0507.23U2.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 23. Zivilsenat
Tenor
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Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Erkelenz vom 3.3.2008 (11 Lw 22/06) im Zahlungstenor dahin abgeändert, dass der Beklagte zu 1. unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt wird, an die Klägerin 38.462,95 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 29.438,13 € vom 1.10.2005 bis zum 2.9.2007 und aus 38.462,95 € seit dem 3.9.2007 zu zahlen.
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Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
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Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 16 % , der Beklagte zu 1. zu 72 % allein und die Beklagten zu 1. bis 3. als Gesamtschuldner zu 12 %.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 3 % , der Beklagte zu 1. zu 87 % allein und die Beklagten zu 1. bis 3. als Gesamtschuldner zu 10 %.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung des Räumungsanspruchs kann durch Sicherheit in Höhe von 150.000,-- € abgewendet werden, wenn die Klägerin vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Vollstreckung der Geldforderungen kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn die Gegenseite vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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