Oberlandesgericht Köln, 2009-05-15, 17 W 81/09

17 W 81/09Supreme CourtMay 15, 2009

Regest

Die Terminsgebühr (Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV, § 13 RVG) entsteht nicht für den Telefonanruf des Prozessbevollmächtigten des Beklagten bei dem Klägervertreter, mit dem nach Klageerhebung auf eine unmittelbar zwischen den Parteien erfolgte Einigung über die Klageforderung hingewiesen wird. Wenn der Angerufene hierzu über die Entgegennahme des Hinweises hinaus lediglich die Weitergabe der Information an den eigenen Mandanten angekündigt.

Full text

Oberlandesgericht Köln — 17 W 81/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-05-15

Aktenzeichen: 17 W 81/09

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2009:0515.17W81.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 17. Zivilsenat

Normen: RVG; 13; Vorbem. 3 Abs. 3 VV

Leitsätze

Die Terminsgebühr (Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV, § 13 RVG) entsteht nicht für den Telefonanruf des Prozessbevollmächtigten des Beklagten bei dem Klägervertreter, mit dem nach Klageerhebung auf eine unmittelbar zwischen den Parteien erfolgte Einigung über die Klageforderung hingewiesen wird. Wenn der Angerufene hierzu über die Entgegennahme des Hinweises hinaus lediglich die Weitergabe der Information an den eigenen Mandanten angekündigt.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 02.12.2008 wird der Abhilfebeschluss des Rechtspflegers des Landgerichts Köln vom 14.11.2008 – 16 O 316/07 – aufgehoben.

Die Beschwerde der Beklagten zu 1) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des Landgerichts Köln vom 09.09.2008 – 16 O 316/07 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass aufgrund des Beschlusses der 16. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 22.07.2008 – 16 O 316/07 – von der Klägerin 807,80 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 22.07.2008 an die Beklagte zu 1) zu erstatten sind.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte zu 1).

Gegenstandswert für die Beschwerde: 727,20 €

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