2 Ws 243/09•Oberlandesgericht Köln, 2009-05-25, 2 Ws 243/09
Full text
Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 243/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-05-25
Aktenzeichen: 2 Ws 243/09
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2009:0525.2WS243.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Tenor
I.
In Abänderung der angefochtenen Entscheidung wird die weitere Vollstreckung Reststrafe aus dem Urteil des Landgerichts Köln vom 06.09.2007 (Az 103-25/07) zur Bewährung ausgesetzt
mit Wirkung zum 15. Juni 2009
mit folgenden Auflagen und Weisungen:
-
Die Bewährungszeit beträgt fünf Jahre.
-
Der Verurteilte hat sich innerhalb der Bewährungszeit straffrei zu
führen.
- Der Verurteilte wird angewiesen, unverzüglich nach der Entlassung
aus der Strafhaft in vorliegender Sache in sein Heimatland Rumänien
auszureisen und während der Bewährungszeit nicht wieder in die
Bundesrepublik Deutschland einzureisen.
- Der Verurteilte hat der Strafvollstreckungskammer des
Landgerichts Köln zum Aktenzeichen StVK 1133/08
a) bis zum 30. Juni 2009 einen Nachweis über die Ausreise nach
Rumänien zu erbringen;
b) bis zum 15. Juli 2009 seine Wohnanschrift in Rumänien mitzuteilen;
c) jeden Wohnsitzwechsel mitzuteilen.
II.
Die Belehrung über die Bedeutung der Strafaussetzung ( § 268
a Abs. 3 StPO) wird dem Leiter der Justizvollzugsanstalt Köln
übertragen.
III.
Verurteilten hierin entstandenen notwendigen Auslagen trägt die
Staatskasse.
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