11 U 213/08•Oberlandesgericht Köln, 2009-06-03, 11 U 213/08
Full text
Oberlandesgericht Köln — 11 U 213/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-06-03
Aktenzeichen: 11 U 213/08
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2009:0603.11U213.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 30.10.2008 (18 O 80/08) abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 17.633,43 € nebst gezogener Nutzungen hieraus in Höhe von
5 % p.a. seit dem 01.01.1999 Zug um Zug gegen Herausgabe der unter der Bezugsnummer 1937603 bei ihr zum Austausch eingereichten und an die Klägerin wieder zurückgesandten 3.668 Telefonkarten mit DM-Guthaben zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 9 % und die Beklagte zu 91 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung kann durch Sicher-heitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Wondering how this text applies to your situation?
Free consultation, no commitment
Describe your situation. Our team will contact you by email about your consultation.
Continue your research in ChatGPT or Claude
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.