18 U 139/08•Oberlandesgericht Köln, 2009-06-17, 18 U 139/08
Oberlandesgericht Köln, 2009-06-17, 18 U 139/08
18 U 139/08Supreme CourtJun 17, 2009
Regest
Die Umfirmierung eines gemäß § 20 AktG meldepflichtigen Unternehmens stellt keinen meldepflichtigen Tatbestand dar, weil sich dadurch an der rechltichen Zuordnung der Aktien nichts ändert.
Full text
Oberlandesgericht Köln — 18 U 139/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-06-17
Aktenzeichen: 18 U 139/08
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2009:0617.18U139.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Zivilsenat
Normen: AktG § 20
Leitsätze
Die Umfirmierung eines gemäß § 20 AktG meldepflichtigen Unternehmens stellt keinen meldepflichtigen Tatbestand dar, weil sich dadurch an der rechltichen Zuordnung der Aktien nichts ändert.
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 25.7.2008 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen - 43 O 13/08 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage der Klägerin zu 4) nicht unzulässig, sondern unbegründet ist.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu je ein Viertel.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 30.000 € festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Wondering how this text applies to your situation?
Free consultation, no commitment
Describe your situation. Our team will contact you by email about your consultation.
Continue your research in ChatGPT or Claude
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.