20 U 257/07•Oberlandesgericht Köln, 2009-06-26, 20 U 257/07
Full text
Oberlandesgericht Köln — 20 U 257/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-06-26
Aktenzeichen: 20 U 257/07
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2009:0626.20U257.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 23.11.2007 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen (Az.: 9 O 151/07) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.115,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.04.2007 sowie vorgerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe von 837,52 € nebst 5 % Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 24.04.2007 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Rechtszüge trägt der Kläger zu 85%, die Beklagte zu 15 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien bleibt vorbehalten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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