17 W 199/09•Oberlandesgericht Köln, 2009-09-07, 17 W 199/09
Oberlandesgericht Köln, 2009-09-07, 17 W 199/09
17 W 199/09Supreme CourtSep 7, 2009
Regest
1. Wird der Widerspruch gegen eine einstweilige Verfügung zurückgenommen, kommt es nicht zu einer Gebührenermäßigung von 1,5 auf 1,0. 2. Ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers liegt nicht (mehr) vor.
Full text
Oberlandesgericht Köln — 17 W 199/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-09-07
Aktenzeichen: 17 W 199/09
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2009:0907.17W199.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 17. Zivilsenat
Normen: § 34 GKG, Nr. 1410, 1411 KV-GKG
Leitsätze
-
Wird der Widerspruch gegen eine einstweilige Verfügung zurückgenommen, kommt es nicht zu einer Gebührenermäßigung von 1,5 auf 1,0.
-
Ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers liegt nicht (mehr) vor.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei;
Kosten werden nicht erstattet.
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