3 U 153/08•Oberlandesgericht Köln, 2009-09-08, 3 U 153/08
Full text
Oberlandesgericht Köln — 3 U 153/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-09-08
Aktenzeichen: 3 U 153/08
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2009:0908.3U153.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 21. August 2008 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 83 O 52/08 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin der Klägerin hat die Beklagte zu tragen.
Die Streithelferin der Beklagten trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin bzw. die Streithelferin der Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten.
Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
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