13 U 146/08•Oberlandesgericht Köln, 2009-11-04, 13 U 146/08
Full text
Oberlandesgericht Köln — 13 U 146/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-11-04
Aktenzeichen: 13 U 146/08
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2009:1104.13U146.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 14.8.2009 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln (15 O 750/05) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte die Zwangsvollstreckung wegen der Grundschuldzinsen nicht seit dem 17.5.2000, sondern erst seit dem 1.1.2002 zu dulden hat.
Auf die zweitinstanzliche Klageerweiterung wird der Beklagte darüber hinaus verurteilt, die Zwangsvollstreckung in das mit der im Grundbuch von C., Blatt 0000, Abteilung III, lfd. Nr. 2 eingetragenen Grundschuld belastete Grundstück Gemarkung C., Flur 01, Flurstück XXX auch hinsichtlich der Grundschuldhauptforderung in Höhe von 38.346,89 € sowie wegen der weiteren, hierauf zwischen dem 1.1.2006 und dem 31.12.2008 angefallenen Grundschuldzinsen in Höhe von 13.804,89 € zu dulden, und zwar zum Zwecke der Leistung an die Kläger gemeinschaftlich in Bruchteilsgemeinschaft.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte mit Ausnahme der Kosten des Streithelfers, die dieser selbst trägt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte und der Streithelfer können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision wird zugelassen.
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